Vertrag erst prüfen lassen und dann unterschreiben

Allgemeine Mandatsbedingungen (Stand 24.03.2021)
Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff,
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Am Straßbach 2, Eingang Pfingstweide
D-61169 Friedberg (Hessen)
Tel. 06031 6708843

1. Die Rechtsanwältin behält sich vor, bei der Auftragserteilung nach § 9 RVG einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen, der unverzüglich nach Rechnungserhalt zu zahlen ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er die Kosten des Mandats trägt, falls keine Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung erfolgt, ebenfalls, wenn keine Erstattung der Kosten durch Dritte erzielt werden konnte.

2. Die Höhe des vertraglichen Entgelts bestimmt sich, soweit nicht anders z.B. in einer Gebührenvereinbarung vereinbart, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Anwaltshonorar hängt hierbei in einer zivilrechtlichen Angelegenheit und bei der Vertretung im Verwaltungsverfahren vor einer Behörde gemäß § 13 RVG, soweit nicht anders vereinbart, von der Höhe des Gegenstandswert/Streitwerts der Angelegenheit ab.

3. Vertragsschluss: Das Mandatsverhältnis kommt nur zustande, wenn die Rechtsanwältin den Auftrag angenommen hat. Soweit dem Auftrag eine Konditionenanfrage im Fernabsatz vorausgegangen ist, kommt der Vertrag zustande, indem die Rechtsanwältin ein Angebot zusendet, dass der Interessent durch Übersendung der geforderten Bestätigung(en) und ggfs. geforderten Vollmacht annimmt.

4. Bei Verträgen, die mit Verbrauchern nicht persönlich, sondern außerhalb der Kanzlei (z.B. per Telefon, E-mail, Fax, Online-Formular) geschlossen werden, belehre ich vor Vertragsschluss über das gesetzliche Widerrufsrecht. Details mit Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular sind auch über den Link „Widerrufsrecht“ unter Kosten und Vollmacht auf meiner Webseite abrufbar.

5. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext inklusive der Allgemeinen Mandatsbedingungen und ggfs. Widerrufsbelehrung von mir gespeichert und bei Vertragsschluss an den Mandanten übermittelt.

6. Sofern der Auftraggeber für die Kommunikation seine E-Mail-Adresse angegeben hat und die Kommunikation über E-Mail wünscht, kann er jederzeit der zukünftigen Nutzung der E-Mail widerrufen. Bei sensiblen Beratungsgegenständen biete ich sichere andere Kommunikationswege an – sprechen Sie mich an.

7. Die Haftung wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. EURO für ein Schadensereignis beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist und ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

8. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.

9. Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Ziff. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

10. SICHERUNGSABTRETUNG für HONORAR und AUSLAGEN: Soweit der Auftraggeber nicht in der Angelegenheit rechtsschutzversichert ist oder soweit ihm nicht Prozesskostenhilfe gewährt wird, werden für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sicherungshalber die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten an die beauftragte Anwältin in Höhe ihrer Vergütungsansprüche einschließlich Auslagen gegenüber dem Auftraggeber abgetreten, mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die beauftragte Rechtsanwältin befreit.

11. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Rechtsanwältin, für ihn das Kostenausgleichs- bzw. Kostenfestsetzungsverfahren beim erstinstanzlichen Gericht zu betreiben.

12. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen die beauftragte Rechtsanwältin 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages.

13. Ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin (Mandant(in) Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das für den Sitz meiner Anwaltskanzlei zuständige Gericht Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis.

14. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Prozeß- und Anwaltskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz auch im Erfolgsfall von der unterlegenen Gegenseite nicht erstattet werden müssen und dass die Kosten damit stets vom Auftraggeber getragen werden müssen.

15. Hinsichtlich der Verschwiegenheit und Geheimhaltung gelten die gesetzlichen Berufspflichten für Rechtsanwälte nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere § 43a BRAO Grundpflichten (Bundesrechtsanwaltsordnung):
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden….“ Weitere für mich als deutsche Rechtsanwältin und Fachanwältin geltende berufsrechtliche Vorschriften finden Sie auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer https://www.brak.de/fuer-anwaelte/berufsrecht/

16. Anwendungsbereich: Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese wirksam einbezogenen Allgemeinen Mandatsbedingungen auch für alle sonstigen nachfolgend erteilten Mandate.

17. Eine eventuelle teilweise Unwirksamkeit der Mandatsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.